SGB III

3. Sozialgesetzbuch: Arbeitsförderung

Drittes Sozialgesetzbuch — Arbeitsförderung

Vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594, 595)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1Ziele der Arbeitsförderung
Zweiter Abschnitt
Berechtigte
§ 12Geltung der Begriffsbestimmungen
Dritter Abschnitt
Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
§ 22Verhältnis zu anderen Leistungen
Zweites Kapitel
Versicherungspflicht
Erster Abschnitt
Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
§ 24Versicherungspflichtverhältnis
Zweiter Abschnitt
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
§ 28aVersicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Drittes Kapitel
Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt
Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt
Beratung
§ 29Beratungsangebot
Zweiter Unterabschnitt
Vermittlung
§ 35Vermittlungsangebot
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 40Allgemeine Unterrichtung
Zweiter Abschnitt
Aktivierung und berufliche Eingliederung
§ 44Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Dritter Abschnitt
Berufswahl und Berufsausbildung
Erster Unterabschnitt
Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
§ 48Berufsorientierungsmaßnahmen
Zweiter Unterabschnitt
Berufsvorbereitung
§ 51Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Dritter Unterabschnitt
Berufsausbildungsbeihilfe
§ 56Berufsausbildungsbeihilfe
Fünfter Unterabschnitt
Jugendwohnheime
§ 80aFörderung von Jugendwohnheimen
Vierter Abschnitt
Berufliche Weiterbildung
§ 81Grundsatz
Fünfter Abschnitt
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 88Eingliederungszuschuss
Zweiter Unterabschnitt
Selbständige Tätigkeit
§ 93Gründungszuschuss
Sechster Abschnitt
Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld
Erster Titel
Regelvoraussetzungen
§ 95Anspruch
Zweiter Titel
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
§ 101Saison-Kurzarbeitergeld
Dritter Titel
Leistungsumfang
§ 104Dauer
Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften
§ 107Anwendung anderer Vorschriften
Fünfter Titel
Verfügung über das Kurzarbeitergeld
§ 108Verfügung über das Kurzarbeitergeld
Sechster Titel
Verordnungsermächtigung
§ 109Verordnungsermächtigung
Zweiter Unterabschnitt
Transferleistungen
§ 110Transfermaßnahmen
Siebter Abschnitt
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
§ 112Teilhabe am Arbeitsleben
Zweiter Unterabschnitt
Allgemeine Leistungen
§ 115Leistungen
Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 117Grundsatz
Zweiter Titel
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
§ 119Übergangsgeld
Dritter Titel
Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127Teilnahmekosten für Maßnahmen
Vierter Titel
Anordnungsermächtigung
§ 129Anordnungsermächtigung
Achter Abschnitt
Befristete Leistungen und innovative Ansätze
§§ 130–131(weggefallen)
Viertes Kapitel
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt
Arbeitslosengeld
Erster Unterabschnitt
Regelvoraussetzungen
§ 136Anspruch auf Arbeitslosengeld
Zweiter Unterabschnitt
Sonderformen des Arbeitslosengeldes
§ 145Minderung der Leistungsfähigkeit
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsdauer
§ 147Grundsatz
Vierter Unterabschnitt
Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 149Grundsatz
Fünfter Unterabschnitt
Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 155Anrechnung von Nebeneinkommen
Sechster Unterabschnitt
Erlöschen des Anspruchs
§ 161Erlöschen des Anspruchs
Siebter Unterabschnitt
Teilarbeitslosengeld
§ 162Teilarbeitslosengeld
Achter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 163Verordnungsermächtigung
Zweiter Abschnitt
Insolvenzgeld
§ 165Anspruch
Fünftes Kapitel
Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 176Grundsatz
Sechstes Kapitel
Ergänzende vergabespezifische Regelungen
§ 185Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Erster Abschnitt
Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
§ 280Aufgaben
Zweiter Abschnitt
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Erster Unterabschnitt
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 284Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
Zweiter Unterabschnitt
Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel
Berufsberatung
§ 288aUntersagung der Berufsberatung
Zweiter Titel
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
§ 291(weggefallen)
Dritter Titel
Verordnungsermächtigung
§ 301Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 304–308(weggefallen)
Achtes Kapitel
Pflichten
Erster Abschnitt
Pflichten im Leistungsverfahren
Erster Unterabschnitt
Meldepflichten
§ 309Allgemeine Meldepflicht
Zweiter Unterabschnitt
Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten
§ 311Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
Dritter Unterabschnitt
Auskunftspflichten
§ 315Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
Zweiter Abschnitt
Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
§ 321Schadensersatz
Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 321aVerordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt
Antrag und Fristen
§ 323Antragserfordernis
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
§ 327Grundsatz
Dritter Abschnitt
Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 328Vorläufige Entscheidung
Vierter Abschnitt
Auszahlung von Geldleistungen
§ 337Auszahlung im Regelfall
Fünfter Abschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 338Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz
§ 340Aufbringung der Mittel
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
§ 341Beitragssatz und Beitragsbemessung
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
§ 346Beitragstragung bei Beschäftigten
Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 352Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
Umlagen
Erster Unterabschnitt
Winterbeschäftigungs-Umlage
§ 354Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358Aufbringung der Mittel
Vierter Abschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 363Finanzierung aus Bundesmitteln
Fünfter Abschnitt
Rücklage und Versorgungsfonds
§ 366Bildung und Anlage der Rücklage
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 367Bundesagentur für Arbeit
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt
Verfassung
§ 371Selbstverwaltungsorgane
Zweiter Unterabschnitt
Berufung und Abberufung
§ 377Berufung und Abberufung der Mitglieder
Dritter Unterabschnitt
Neutralitätsausschuss
§ 380Neutralitätsausschuss
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 381Vorstand der Bundesagentur
Vierter Abschnitt
Aufsicht
§ 393Aufsicht
Zwölftes Kapitel
Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 404Bußgeldvorschriften
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 406–407(weggefallen)
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
(weggefallen)
§§ 408–416a(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 417Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Dritter Abschnitt
Grundsätze bei Rechtsänderungen
§ 422Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
§ 425Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
§ 434Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 54

Maßnahmekosten

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

§ 54a

Einstiegsqualifizierung

(1) 1 Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. 2 Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 276 Euro monatlich begrenzt. 3 Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. 4 Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) 1 Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von vier bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie

1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird,
2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und
3. in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
2 Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42r der Handwerksordnung vorbereitet.

(3) 1 Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. 2 Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. 3 Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.

(4) Förderungsfähig sind

1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und
3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.

(5) 1 Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. 2 Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. 3 Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist.

(6) 1 Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. 2 Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.

§ 55

Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen

1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,
2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie
3. über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.

Dritter Unterabschnitt
Berufsausbildungsbeihilfe

§ 56

Berufsausbildungsbeihilfe

(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) 1 Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2 Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

§ 57

Förderungsfähige Berufsausbildung

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) 1 Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. 2 Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

§ 58

Förderung im Ausland

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

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