Drittes SozialgesetzbuchArbeitsförderung
Vom 24.3.1997
Zuletzt geändert am 28.10.2025
Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.