SGB III

3. Sozialgesetzbuch: Arbeitsförderung

Drittes Sozialgesetzbuch — Arbeitsförderung

Vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594, 595)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1Ziele der Arbeitsförderung
Zweiter Abschnitt
Berechtigte
§ 12Geltung der Begriffsbestimmungen
Dritter Abschnitt
Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
§ 22Verhältnis zu anderen Leistungen
Zweites Kapitel
Versicherungspflicht
Erster Abschnitt
Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
§ 24Versicherungspflichtverhältnis
Zweiter Abschnitt
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
§ 28aVersicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Drittes Kapitel
Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt
Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt
Beratung
§ 29Beratungsangebot
Zweiter Unterabschnitt
Vermittlung
§ 35Vermittlungsangebot
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 40Allgemeine Unterrichtung
Zweiter Abschnitt
Aktivierung und berufliche Eingliederung
§ 44Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Dritter Abschnitt
Berufswahl und Berufsausbildung
Erster Unterabschnitt
Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
§ 48Berufsorientierungsmaßnahmen
Zweiter Unterabschnitt
Berufsvorbereitung
§ 51Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Dritter Unterabschnitt
Berufsausbildungsbeihilfe
§ 56Berufsausbildungsbeihilfe
Fünfter Unterabschnitt
Jugendwohnheime
§ 80aFörderung von Jugendwohnheimen
Vierter Abschnitt
Berufliche Weiterbildung
§ 81Grundsatz
Fünfter Abschnitt
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 88Eingliederungszuschuss
Zweiter Unterabschnitt
Selbständige Tätigkeit
§ 93Gründungszuschuss
Sechster Abschnitt
Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld
Erster Titel
Regelvoraussetzungen
§ 95Anspruch
Zweiter Titel
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
§ 101Saison-Kurzarbeitergeld
Dritter Titel
Leistungsumfang
§ 104Dauer
Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften
§ 107Anwendung anderer Vorschriften
Fünfter Titel
Verfügung über das Kurzarbeitergeld
§ 108Verfügung über das Kurzarbeitergeld
Sechster Titel
Verordnungsermächtigung
§ 109Verordnungsermächtigung
Zweiter Unterabschnitt
Transferleistungen
§ 110Transfermaßnahmen
Siebter Abschnitt
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
§ 112Teilhabe am Arbeitsleben
Zweiter Unterabschnitt
Allgemeine Leistungen
§ 115Leistungen
Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 117Grundsatz
Zweiter Titel
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
§ 119Übergangsgeld
Dritter Titel
Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127Teilnahmekosten für Maßnahmen
Vierter Titel
Anordnungsermächtigung
§ 129Anordnungsermächtigung
Achter Abschnitt
Befristete Leistungen und innovative Ansätze
§§ 130–131(weggefallen)
Viertes Kapitel
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt
Arbeitslosengeld
Erster Unterabschnitt
Regelvoraussetzungen
§ 136Anspruch auf Arbeitslosengeld
Zweiter Unterabschnitt
Sonderformen des Arbeitslosengeldes
§ 145Minderung der Leistungsfähigkeit
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsdauer
§ 147Grundsatz
Vierter Unterabschnitt
Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 149Grundsatz
Fünfter Unterabschnitt
Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 155Anrechnung von Nebeneinkommen
Sechster Unterabschnitt
Erlöschen des Anspruchs
§ 161Erlöschen des Anspruchs
Siebter Unterabschnitt
Teilarbeitslosengeld
§ 162Teilarbeitslosengeld
Achter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 163Verordnungsermächtigung
Zweiter Abschnitt
Insolvenzgeld
§ 165Anspruch
Fünftes Kapitel
Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 176Grundsatz
Sechstes Kapitel
Ergänzende vergabespezifische Regelungen
§ 185Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Erster Abschnitt
Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
§ 280Aufgaben
Zweiter Abschnitt
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Erster Unterabschnitt
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 284Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
Zweiter Unterabschnitt
Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel
Berufsberatung
§ 288aUntersagung der Berufsberatung
Zweiter Titel
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
§ 291(weggefallen)
Dritter Titel
Verordnungsermächtigung
§ 301Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 304–308(weggefallen)
Achtes Kapitel
Pflichten
Erster Abschnitt
Pflichten im Leistungsverfahren
Erster Unterabschnitt
Meldepflichten
§ 309Allgemeine Meldepflicht
Zweiter Unterabschnitt
Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten
§ 311Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
Dritter Unterabschnitt
Auskunftspflichten
§ 315Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
Zweiter Abschnitt
Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
§ 321Schadensersatz
Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 321aVerordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt
Antrag und Fristen
§ 323Antragserfordernis
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
§ 327Grundsatz
Dritter Abschnitt
Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 328Vorläufige Entscheidung
Vierter Abschnitt
Auszahlung von Geldleistungen
§ 337Auszahlung im Regelfall
Fünfter Abschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 338Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz
§ 340Aufbringung der Mittel
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
§ 341Beitragssatz und Beitragsbemessung
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
§ 346Beitragstragung bei Beschäftigten
Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 352Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
Umlagen
Erster Unterabschnitt
Winterbeschäftigungs-Umlage
§ 354Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358Aufbringung der Mittel
Vierter Abschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 363Finanzierung aus Bundesmitteln
Fünfter Abschnitt
Rücklage und Versorgungsfonds
§ 366Bildung und Anlage der Rücklage
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 367Bundesagentur für Arbeit
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt
Verfassung
§ 371Selbstverwaltungsorgane
Zweiter Unterabschnitt
Berufung und Abberufung
§ 377Berufung und Abberufung der Mitglieder
Dritter Unterabschnitt
Neutralitätsausschuss
§ 380Neutralitätsausschuss
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 381Vorstand der Bundesagentur
Vierter Abschnitt
Aufsicht
§ 393Aufsicht
Zwölftes Kapitel
Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 404Bußgeldvorschriften
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 406–407(weggefallen)
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
(weggefallen)
§§ 408–416a(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 417Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Dritter Abschnitt
Grundsätze bei Rechtsänderungen
§ 422Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
§ 425Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
§ 434Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 28

Sonstige versicherungsfreie Personen

(1) Versicherungsfrei sind Personen,

1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
3. während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.

(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

Zweiter Abschnitt
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

§ 28a

Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

(1) 1 Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1. (weggefallen)
2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
2 Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) 1 Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1. innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. 2 Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. 3 Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) 1 Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. 2 Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. 3 Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) 1 Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. 2 Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1. wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3. wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4. in den Fällen des § 28,
5. durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Drittes Kapitel
Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt
Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt
Beratung

§ 29

Beratungsangebot

(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung, anzubieten.

(2) 1 Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. 2 Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. 3 Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten.

(4) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.

§ 30

Berufsberatung

Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,
4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
5. zu Leistungen der Arbeitsförderung,
6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.

§ 31

Grundsätze der Berufsberatung

1 Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2 Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.

§ 31a

Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung

(1) 1 Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. 2 Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden:

1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Geschlecht,
5. Wohnanschrift,
6. voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme,
7. erreichter Abschluss.

(2) 1 Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. 2 Erforderlich sind folgende Daten:

1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat.
3 Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. 4 Die Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt, wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. 5 Auf sein Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung.

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