SGB III

3. Sozialgesetzbuch: Arbeitsförderung

Drittes Sozialgesetzbuch — Arbeitsförderung

Vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594, 595)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1Ziele der Arbeitsförderung
Zweiter Abschnitt
Berechtigte
§ 12Geltung der Begriffsbestimmungen
Dritter Abschnitt
Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
§ 22Verhältnis zu anderen Leistungen
Zweites Kapitel
Versicherungspflicht
Erster Abschnitt
Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
§ 24Versicherungspflichtverhältnis
Zweiter Abschnitt
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
§ 28aVersicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Drittes Kapitel
Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt
Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt
Beratung
§ 29Beratungsangebot
Zweiter Unterabschnitt
Vermittlung
§ 35Vermittlungsangebot
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 40Allgemeine Unterrichtung
Zweiter Abschnitt
Aktivierung und berufliche Eingliederung
§ 44Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Dritter Abschnitt
Berufswahl und Berufsausbildung
Erster Unterabschnitt
Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
§ 48Berufsorientierungsmaßnahmen
Zweiter Unterabschnitt
Berufsvorbereitung
§ 51Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Dritter Unterabschnitt
Berufsausbildungsbeihilfe
§ 56Berufsausbildungsbeihilfe
Fünfter Unterabschnitt
Jugendwohnheime
§ 80aFörderung von Jugendwohnheimen
Vierter Abschnitt
Berufliche Weiterbildung
§ 81Grundsatz
Fünfter Abschnitt
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 88Eingliederungszuschuss
Zweiter Unterabschnitt
Selbständige Tätigkeit
§ 93Gründungszuschuss
Sechster Abschnitt
Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld
Erster Titel
Regelvoraussetzungen
§ 95Anspruch
Zweiter Titel
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
§ 101Saison-Kurzarbeitergeld
Dritter Titel
Leistungsumfang
§ 104Dauer
Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften
§ 107Anwendung anderer Vorschriften
Fünfter Titel
Verfügung über das Kurzarbeitergeld
§ 108Verfügung über das Kurzarbeitergeld
Sechster Titel
Verordnungsermächtigung
§ 109Verordnungsermächtigung
Zweiter Unterabschnitt
Transferleistungen
§ 110Transfermaßnahmen
Siebter Abschnitt
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
§ 112Teilhabe am Arbeitsleben
Zweiter Unterabschnitt
Allgemeine Leistungen
§ 115Leistungen
Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 117Grundsatz
Zweiter Titel
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
§ 119Übergangsgeld
Dritter Titel
Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127Teilnahmekosten für Maßnahmen
Vierter Titel
Anordnungsermächtigung
§ 129Anordnungsermächtigung
Achter Abschnitt
Befristete Leistungen und innovative Ansätze
§§ 130–131(weggefallen)
Viertes Kapitel
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt
Arbeitslosengeld
Erster Unterabschnitt
Regelvoraussetzungen
§ 136Anspruch auf Arbeitslosengeld
Zweiter Unterabschnitt
Sonderformen des Arbeitslosengeldes
§ 145Minderung der Leistungsfähigkeit
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsdauer
§ 147Grundsatz
Vierter Unterabschnitt
Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 149Grundsatz
Fünfter Unterabschnitt
Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 155Anrechnung von Nebeneinkommen
Sechster Unterabschnitt
Erlöschen des Anspruchs
§ 161Erlöschen des Anspruchs
Siebter Unterabschnitt
Teilarbeitslosengeld
§ 162Teilarbeitslosengeld
Achter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 163Verordnungsermächtigung
Zweiter Abschnitt
Insolvenzgeld
§ 165Anspruch
Fünftes Kapitel
Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 176Grundsatz
Sechstes Kapitel
Ergänzende vergabespezifische Regelungen
§ 185Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Erster Abschnitt
Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
§ 280Aufgaben
Zweiter Abschnitt
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Erster Unterabschnitt
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 284Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
Zweiter Unterabschnitt
Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel
Berufsberatung
§ 288aUntersagung der Berufsberatung
Zweiter Titel
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
§ 291(weggefallen)
Dritter Titel
Verordnungsermächtigung
§ 301Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 304–308(weggefallen)
Achtes Kapitel
Pflichten
Erster Abschnitt
Pflichten im Leistungsverfahren
Erster Unterabschnitt
Meldepflichten
§ 309Allgemeine Meldepflicht
Zweiter Unterabschnitt
Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten
§ 311Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
Dritter Unterabschnitt
Auskunftspflichten
§ 315Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
Zweiter Abschnitt
Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
§ 321Schadensersatz
Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 321aVerordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt
Antrag und Fristen
§ 323Antragserfordernis
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
§ 327Grundsatz
Dritter Abschnitt
Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 328Vorläufige Entscheidung
Vierter Abschnitt
Auszahlung von Geldleistungen
§ 337Auszahlung im Regelfall
Fünfter Abschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 338Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz
§ 340Aufbringung der Mittel
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
§ 341Beitragssatz und Beitragsbemessung
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
§ 346Beitragstragung bei Beschäftigten
Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 352Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
Umlagen
Erster Unterabschnitt
Winterbeschäftigungs-Umlage
§ 354Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358Aufbringung der Mittel
Vierter Abschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 363Finanzierung aus Bundesmitteln
Fünfter Abschnitt
Rücklage und Versorgungsfonds
§ 366Bildung und Anlage der Rücklage
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 367Bundesagentur für Arbeit
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt
Verfassung
§ 371Selbstverwaltungsorgane
Zweiter Unterabschnitt
Berufung und Abberufung
§ 377Berufung und Abberufung der Mitglieder
Dritter Unterabschnitt
Neutralitätsausschuss
§ 380Neutralitätsausschuss
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 381Vorstand der Bundesagentur
Vierter Abschnitt
Aufsicht
§ 393Aufsicht
Zwölftes Kapitel
Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 404Bußgeldvorschriften
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 406–407(weggefallen)
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
(weggefallen)
§§ 408–416a(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 417Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Dritter Abschnitt
Grundsätze bei Rechtsänderungen
§ 422Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
§ 425Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
§ 434Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 106

Nettoentgeltdifferenz

(1) 1 Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen

1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
2 Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. 3 Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. 4 Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. 5 Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. 6 § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. 7 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) 1 Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. 2 Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. 3 Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

(4) 1 Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. 2 Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. 3 Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. 2 War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

§ 106a

Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit

(1) 1 Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese

1. vor dem 31. Juli 2024 Kurzarbeitergeld beziehen und
2. an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die
a) insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach den Vorschriften des Fünften Kapitels zugelassen sind oder
b) auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und von einem für die Durchführung dieser Maßnahme nach § 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes geeigneten Träger durchgeführt wird.
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. 2 Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.

(2) 1 Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2024 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und weniger als 2 500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2 500 oder mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. 2 Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen.

(3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften

§ 107

Anwendung anderer Vorschriften

(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.

(2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.

Fünfter Titel
Verfügung über das Kurzarbeitergeld

§ 108

Verfügung über das Kurzarbeitergeld

(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. 2 Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.

(3) 1 Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. 2 Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.

(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.

Sechster Titel
Verordnungsermächtigung

§ 109

Verordnungsermächtigung

(1) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. 2 In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.

(3) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 1 und 2 ist zu berücksichtigen, ob diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren.

(4) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. 2 Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen.

(5) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen,
2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den vollständigen oder teilweisen Einsatz von Erholungsurlaub verzichtet wird,
3. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden vollständig oder teilweise verzichtet wird.
2 Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. 3 Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(6) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. 2 Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. 3 Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(7) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. 2 Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. 3 Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(8) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird. 2 Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. 3 Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Zweiter Unterabschnitt
Transferleistungen

§ 110

Transfermaßnahmen

(1) 1 Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn

1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben,
2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
3. die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und
4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
2 Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. 3 Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.

(2) 1 Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. 2 Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.

(3) 1 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des selben Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. 2 Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. 3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.

(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.

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