SGB III

3. Sozialgesetzbuch: Arbeitsförderung

Drittes Sozialgesetzbuch — Arbeitsförderung

Vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594, 595)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1Ziele der Arbeitsförderung
Zweiter Abschnitt
Berechtigte
§ 12Geltung der Begriffsbestimmungen
Dritter Abschnitt
Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
§ 22Verhältnis zu anderen Leistungen
Zweites Kapitel
Versicherungspflicht
Erster Abschnitt
Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
§ 24Versicherungspflichtverhältnis
Zweiter Abschnitt
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
§ 28aVersicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Drittes Kapitel
Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt
Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt
Beratung
§ 29Beratungsangebot
Zweiter Unterabschnitt
Vermittlung
§ 35Vermittlungsangebot
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 40Allgemeine Unterrichtung
Zweiter Abschnitt
Aktivierung und berufliche Eingliederung
§ 44Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Dritter Abschnitt
Berufswahl und Berufsausbildung
Erster Unterabschnitt
Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
§ 48Berufsorientierungsmaßnahmen
Zweiter Unterabschnitt
Berufsvorbereitung
§ 51Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Dritter Unterabschnitt
Berufsausbildungsbeihilfe
§ 56Berufsausbildungsbeihilfe
Fünfter Unterabschnitt
Jugendwohnheime
§ 80aFörderung von Jugendwohnheimen
Vierter Abschnitt
Berufliche Weiterbildung
§ 81Grundsatz
Fünfter Abschnitt
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 88Eingliederungszuschuss
Zweiter Unterabschnitt
Selbständige Tätigkeit
§ 93Gründungszuschuss
Sechster Abschnitt
Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld
Erster Titel
Regelvoraussetzungen
§ 95Anspruch
Zweiter Titel
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
§ 101Saison-Kurzarbeitergeld
Dritter Titel
Leistungsumfang
§ 104Dauer
Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften
§ 107Anwendung anderer Vorschriften
Fünfter Titel
Verfügung über das Kurzarbeitergeld
§ 108Verfügung über das Kurzarbeitergeld
Sechster Titel
Verordnungsermächtigung
§ 109Verordnungsermächtigung
Zweiter Unterabschnitt
Transferleistungen
§ 110Transfermaßnahmen
Siebter Abschnitt
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
§ 112Teilhabe am Arbeitsleben
Zweiter Unterabschnitt
Allgemeine Leistungen
§ 115Leistungen
Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 117Grundsatz
Zweiter Titel
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
§ 119Übergangsgeld
Dritter Titel
Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127Teilnahmekosten für Maßnahmen
Vierter Titel
Anordnungsermächtigung
§ 129Anordnungsermächtigung
Achter Abschnitt
Befristete Leistungen und innovative Ansätze
§§ 130–131(weggefallen)
Viertes Kapitel
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt
Arbeitslosengeld
Erster Unterabschnitt
Regelvoraussetzungen
§ 136Anspruch auf Arbeitslosengeld
Zweiter Unterabschnitt
Sonderformen des Arbeitslosengeldes
§ 145Minderung der Leistungsfähigkeit
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsdauer
§ 147Grundsatz
Vierter Unterabschnitt
Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 149Grundsatz
Fünfter Unterabschnitt
Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 155Anrechnung von Nebeneinkommen
Sechster Unterabschnitt
Erlöschen des Anspruchs
§ 161Erlöschen des Anspruchs
Siebter Unterabschnitt
Teilarbeitslosengeld
§ 162Teilarbeitslosengeld
Achter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 163Verordnungsermächtigung
Zweiter Abschnitt
Insolvenzgeld
§ 165Anspruch
Fünftes Kapitel
Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 176Grundsatz
Sechstes Kapitel
Ergänzende vergabespezifische Regelungen
§ 185Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Erster Abschnitt
Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
§ 280Aufgaben
Zweiter Abschnitt
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Erster Unterabschnitt
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 284Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
Zweiter Unterabschnitt
Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel
Berufsberatung
§ 288aUntersagung der Berufsberatung
Zweiter Titel
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
§ 291(weggefallen)
Dritter Titel
Verordnungsermächtigung
§ 301Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 304–308(weggefallen)
Achtes Kapitel
Pflichten
Erster Abschnitt
Pflichten im Leistungsverfahren
Erster Unterabschnitt
Meldepflichten
§ 309Allgemeine Meldepflicht
Zweiter Unterabschnitt
Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten
§ 311Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
Dritter Unterabschnitt
Auskunftspflichten
§ 315Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
Zweiter Abschnitt
Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
§ 321Schadensersatz
Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 321aVerordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt
Antrag und Fristen
§ 323Antragserfordernis
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
§ 327Grundsatz
Dritter Abschnitt
Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 328Vorläufige Entscheidung
Vierter Abschnitt
Auszahlung von Geldleistungen
§ 337Auszahlung im Regelfall
Fünfter Abschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 338Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz
§ 340Aufbringung der Mittel
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
§ 341Beitragssatz und Beitragsbemessung
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
§ 346Beitragstragung bei Beschäftigten
Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 352Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
Umlagen
Erster Unterabschnitt
Winterbeschäftigungs-Umlage
§ 354Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358Aufbringung der Mittel
Vierter Abschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 363Finanzierung aus Bundesmitteln
Fünfter Abschnitt
Rücklage und Versorgungsfonds
§ 366Bildung und Anlage der Rücklage
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 367Bundesagentur für Arbeit
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt
Verfassung
§ 371Selbstverwaltungsorgane
Zweiter Unterabschnitt
Berufung und Abberufung
§ 377Berufung und Abberufung der Mitglieder
Dritter Unterabschnitt
Neutralitätsausschuss
§ 380Neutralitätsausschuss
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 381Vorstand der Bundesagentur
Vierter Abschnitt
Aufsicht
§ 393Aufsicht
Zwölftes Kapitel
Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 404Bußgeldvorschriften
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 406–407(weggefallen)
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
(weggefallen)
§§ 408–416a(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 417Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Dritter Abschnitt
Grundsätze bei Rechtsänderungen
§ 422Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
§ 425Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
§ 434Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 33

Berufsorientierung

1 Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen

1. zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und
2. zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
2 Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.

§ 34

Arbeitsmarktberatung

(1) 1 Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2 Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,
3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
5. zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.

(2) 1 Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2 Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.

Zweiter Unterabschnitt
Vermittlung

§ 35

Vermittlungsangebot

(1) 1 Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. 2 Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. 3 Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) 1 Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. 2 Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) 1 Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. 2 Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

§ 36

Grundsätze der Vermittlung

(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

(2) 1 Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. 2 Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. 3 Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn

1. es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und
2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.

(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

(4) 1 Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. 2 Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 37

Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

(1) 1 Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). 2 Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) 1 In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

1. das Eingliederungsziel,
2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3. welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
2 Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) 1 Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. 2 Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. 3 Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. 4 Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

§§ 37a–37c

(weggefallen)

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