SGB III

3. Sozialgesetzbuch: Arbeitsförderung

Drittes Sozialgesetzbuch — Arbeitsförderung

Vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594, 595)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1Ziele der Arbeitsförderung
Zweiter Abschnitt
Berechtigte
§ 12Geltung der Begriffsbestimmungen
Dritter Abschnitt
Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
§ 22Verhältnis zu anderen Leistungen
Zweites Kapitel
Versicherungspflicht
Erster Abschnitt
Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
§ 24Versicherungspflichtverhältnis
Zweiter Abschnitt
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
§ 28aVersicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Drittes Kapitel
Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt
Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt
Beratung
§ 29Beratungsangebot
Zweiter Unterabschnitt
Vermittlung
§ 35Vermittlungsangebot
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 40Allgemeine Unterrichtung
Zweiter Abschnitt
Aktivierung und berufliche Eingliederung
§ 44Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Dritter Abschnitt
Berufswahl und Berufsausbildung
Erster Unterabschnitt
Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
§ 48Berufsorientierungsmaßnahmen
Zweiter Unterabschnitt
Berufsvorbereitung
§ 51Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Dritter Unterabschnitt
Berufsausbildungsbeihilfe
§ 56Berufsausbildungsbeihilfe
Fünfter Unterabschnitt
Jugendwohnheime
§ 80aFörderung von Jugendwohnheimen
Vierter Abschnitt
Berufliche Weiterbildung
§ 81Grundsatz
Fünfter Abschnitt
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 88Eingliederungszuschuss
Zweiter Unterabschnitt
Selbständige Tätigkeit
§ 93Gründungszuschuss
Sechster Abschnitt
Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld
Erster Titel
Regelvoraussetzungen
§ 95Anspruch
Zweiter Titel
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
§ 101Saison-Kurzarbeitergeld
Dritter Titel
Leistungsumfang
§ 104Dauer
Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften
§ 107Anwendung anderer Vorschriften
Fünfter Titel
Verfügung über das Kurzarbeitergeld
§ 108Verfügung über das Kurzarbeitergeld
Sechster Titel
Verordnungsermächtigung
§ 109Verordnungsermächtigung
Zweiter Unterabschnitt
Transferleistungen
§ 110Transfermaßnahmen
Siebter Abschnitt
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
§ 112Teilhabe am Arbeitsleben
Zweiter Unterabschnitt
Allgemeine Leistungen
§ 115Leistungen
Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 117Grundsatz
Zweiter Titel
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
§ 119Übergangsgeld
Dritter Titel
Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127Teilnahmekosten für Maßnahmen
Vierter Titel
Anordnungsermächtigung
§ 129Anordnungsermächtigung
Achter Abschnitt
Befristete Leistungen und innovative Ansätze
§§ 130–131(weggefallen)
Viertes Kapitel
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt
Arbeitslosengeld
Erster Unterabschnitt
Regelvoraussetzungen
§ 136Anspruch auf Arbeitslosengeld
Zweiter Unterabschnitt
Sonderformen des Arbeitslosengeldes
§ 145Minderung der Leistungsfähigkeit
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsdauer
§ 147Grundsatz
Vierter Unterabschnitt
Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 149Grundsatz
Fünfter Unterabschnitt
Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 155Anrechnung von Nebeneinkommen
Sechster Unterabschnitt
Erlöschen des Anspruchs
§ 161Erlöschen des Anspruchs
Siebter Unterabschnitt
Teilarbeitslosengeld
§ 162Teilarbeitslosengeld
Achter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 163Verordnungsermächtigung
Zweiter Abschnitt
Insolvenzgeld
§ 165Anspruch
Fünftes Kapitel
Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 176Grundsatz
Sechstes Kapitel
Ergänzende vergabespezifische Regelungen
§ 185Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Erster Abschnitt
Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
§ 280Aufgaben
Zweiter Abschnitt
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Erster Unterabschnitt
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 284Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
Zweiter Unterabschnitt
Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel
Berufsberatung
§ 288aUntersagung der Berufsberatung
Zweiter Titel
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
§ 291(weggefallen)
Dritter Titel
Verordnungsermächtigung
§ 301Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 304–308(weggefallen)
Achtes Kapitel
Pflichten
Erster Abschnitt
Pflichten im Leistungsverfahren
Erster Unterabschnitt
Meldepflichten
§ 309Allgemeine Meldepflicht
Zweiter Unterabschnitt
Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten
§ 311Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
Dritter Unterabschnitt
Auskunftspflichten
§ 315Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
Zweiter Abschnitt
Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
§ 321Schadensersatz
Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 321aVerordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt
Antrag und Fristen
§ 323Antragserfordernis
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
§ 327Grundsatz
Dritter Abschnitt
Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 328Vorläufige Entscheidung
Vierter Abschnitt
Auszahlung von Geldleistungen
§ 337Auszahlung im Regelfall
Fünfter Abschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 338Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz
§ 340Aufbringung der Mittel
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
§ 341Beitragssatz und Beitragsbemessung
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
§ 346Beitragstragung bei Beschäftigten
Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 352Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
Umlagen
Erster Unterabschnitt
Winterbeschäftigungs-Umlage
§ 354Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358Aufbringung der Mittel
Vierter Abschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 363Finanzierung aus Bundesmitteln
Fünfter Abschnitt
Rücklage und Versorgungsfonds
§ 366Bildung und Anlage der Rücklage
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 367Bundesagentur für Arbeit
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt
Verfassung
§ 371Selbstverwaltungsorgane
Zweiter Unterabschnitt
Berufung und Abberufung
§ 377Berufung und Abberufung der Mitglieder
Dritter Unterabschnitt
Neutralitätsausschuss
§ 380Neutralitätsausschuss
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 381Vorstand der Bundesagentur
Vierter Abschnitt
Aufsicht
§ 393Aufsicht
Zwölftes Kapitel
Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 404Bußgeldvorschriften
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 406–407(weggefallen)
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
(weggefallen)
§§ 408–416a(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 417Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Dritter Abschnitt
Grundsätze bei Rechtsänderungen
§ 422Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
§ 425Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
§ 434Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 120

Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) 1 Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. 2 Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

§ 121

Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

1 Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1. durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2. sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
2 Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

§ 122

Ausbildungsgeld

(1) 1 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 123

Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

1 Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
2 Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. 3 Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

§ 124

Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

§ 125

Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133 Euro monatlich gezahlt.

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