OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481)

Neugefasst am 19.2.1987 (BGBl. I S. 602)

Zuletzt geändert am 12.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 234)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1Begriffsbestimmung
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung
§ 8Begehen durch Unterlassen
Dritter Abschnitt
Geldbuße
§ 17Höhe der Geldbuße
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 19Tateinheit
Fünfter Abschnitt
Einziehung von Gegenständen
§ 22Einziehung von Gegenständen
Sechster Abschnitt
Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
§ 29aEinziehung des Wertes von Taterträgen
Siebenter Abschnitt
Verjährung
§ 31Verfolgungsverjährung
Zweiter Teil
Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 35Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 46Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
Dritter Abschnitt
Vorverfahren
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 53Aufgaben der Polizei
IV.
Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 63Beteiligung der Verwaltungsbehörde
Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid
§ 65Allgemeines
Fünfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren
I.
Einspruch
§ 67Form und Frist
II.
Hauptverfahren
§ 71Hauptverhandlung
III.
Rechtsmittel
§ 79Rechtsbeschwerde
Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Strafverfahren
§ 81Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 84Wirkung der Rechtskraft
Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
§ 87Anordnung der Einziehung
Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 89Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Zehnter Abschnitt
Kosten
I.
Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 105Kostenentscheidung
II.
Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 108a
III.
Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
§ 109
IV.
Auslagen des Betroffenen
§ 109a
Elfter Abschnitt
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
§ 110
Zwölfter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 110aElektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Verstöße gegen staatliche Anordnungen
§ 111Falsche Namensangabe
Zweiter Abschnitt
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§ 116Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt
Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 124Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
§ 130
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 131
Vierter Teil
Schlußvorschriften
§ 132Einschränkung von Grundrechten

§ 98

Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende

(1) 1 Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße

1. Arbeitsleistungen zu erbringen,
2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. 2 Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.

(2) 1 Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. 2 Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. 3 Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.

(3) 1 Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. 2 Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. 3 Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.

§ 99

Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.

(2) 1 Ist die Einziehung eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Einziehungsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Einziehung insoweit nicht mehr vollstreckt wird. 2 Ist der eingezogene Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Einziehungsbeteiligten an.

§ 100

Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung

(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet

1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.

(2) 1 Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.

§ 101

Vollstreckung in den Nachlaß

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

§ 102

Nachträgliches Strafverfahren

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

§ 103

Gerichtliche Entscheidung

(1) 1 Über Einwendungen gegen

1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.

(2) 1 Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2 Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

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