Vom 24.5.1968
Neugefasst am 19.2.1987
Zuletzt geändert am 12.7.2024
1Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.