OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481)

Neugefasst am 19.2.1987 (BGBl. I S. 602)

Zuletzt geändert am 12.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 234)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1Begriffsbestimmung
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung
§ 8Begehen durch Unterlassen
Dritter Abschnitt
Geldbuße
§ 17Höhe der Geldbuße
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 19Tateinheit
Fünfter Abschnitt
Einziehung von Gegenständen
§ 22Einziehung von Gegenständen
Sechster Abschnitt
Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
§ 29aEinziehung des Wertes von Taterträgen
Siebenter Abschnitt
Verjährung
§ 31Verfolgungsverjährung
Zweiter Teil
Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 35Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 46Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
Dritter Abschnitt
Vorverfahren
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 53Aufgaben der Polizei
IV.
Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 63Beteiligung der Verwaltungsbehörde
Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid
§ 65Allgemeines
Fünfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren
I.
Einspruch
§ 67Form und Frist
II.
Hauptverfahren
§ 71Hauptverhandlung
III.
Rechtsmittel
§ 79Rechtsbeschwerde
Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Strafverfahren
§ 81Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 84Wirkung der Rechtskraft
Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
§ 87Anordnung der Einziehung
Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 89Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Zehnter Abschnitt
Kosten
I.
Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 105Kostenentscheidung
II.
Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 108a
III.
Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
§ 109
IV.
Auslagen des Betroffenen
§ 109a
Elfter Abschnitt
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
§ 110
Zwölfter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 110aElektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Verstöße gegen staatliche Anordnungen
§ 111Falsche Namensangabe
Zweiter Abschnitt
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§ 116Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt
Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 124Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
§ 130
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 131
Vierter Teil
Schlußvorschriften
§ 132Einschränkung von Grundrechten

§ 64

Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.

Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid

§ 65

Allgemeines

Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.

§ 66

Inhalt des Bußgeldbescheides

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. die Beweismittel,
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

1. den Hinweis, daß
a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.

Fünfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren
I.
Einspruch

§ 67

Form und Frist

(1) 1 Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. 2 Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

§ 68

Zuständiges Gericht

(1) 1 Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 2 Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) 1 Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. 2 Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

§ 69

Zwischenverfahren

(1) 1 Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. 2 Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(2) 1 Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. 2 Zu diesem Zweck kann sie

1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
3 Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) 1 Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. 2 Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.

(4) 1 Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. 2 Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

(5) 1 Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. 2 Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. 3 Der Beschluß ist unanfechtbar.

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