OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481)

Neugefasst am 19.2.1987 (BGBl. I S. 602)

Zuletzt geändert am 12.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 234)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1Begriffsbestimmung
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung
§ 8Begehen durch Unterlassen
Dritter Abschnitt
Geldbuße
§ 17Höhe der Geldbuße
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 19Tateinheit
Fünfter Abschnitt
Einziehung von Gegenständen
§ 22Einziehung von Gegenständen
Sechster Abschnitt
Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
§ 29aEinziehung des Wertes von Taterträgen
Siebenter Abschnitt
Verjährung
§ 31Verfolgungsverjährung
Zweiter Teil
Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 35Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 46Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
Dritter Abschnitt
Vorverfahren
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 53Aufgaben der Polizei
IV.
Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 63Beteiligung der Verwaltungsbehörde
Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid
§ 65Allgemeines
Fünfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren
I.
Einspruch
§ 67Form und Frist
II.
Hauptverfahren
§ 71Hauptverhandlung
III.
Rechtsmittel
§ 79Rechtsbeschwerde
Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Strafverfahren
§ 81Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 84Wirkung der Rechtskraft
Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
§ 87Anordnung der Einziehung
Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 89Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Zehnter Abschnitt
Kosten
I.
Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 105Kostenentscheidung
II.
Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 108a
III.
Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
§ 109
IV.
Auslagen des Betroffenen
§ 109a
Elfter Abschnitt
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
§ 110
Zwölfter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 110aElektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Verstöße gegen staatliche Anordnungen
§ 111Falsche Namensangabe
Zweiter Abschnitt
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§ 116Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt
Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 124Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
§ 130
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 131
Vierter Teil
Schlußvorschriften
§ 132Einschränkung von Grundrechten

§ 92

Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.

§ 93

Zahlungserleichterungen

(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.

(2) 1 Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. 2 Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) 1 Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. 2 Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

(4) 1 Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. 2 Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

§ 94

Verrechnung von Teilbeträgen

Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

§ 95

Beitreibung der Geldbuße

(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.

§ 96

Anordnung von Erzwingungshaft

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

(2) 1 Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. 2 Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.

(3) 1 Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. 2 Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. 3 Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

§ 97

Vollstreckung der Erzwingungshaft

(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.

(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.

(3) 1 Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. 2 Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.

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