Vom 24.5.1968
Neugefasst am 19.2.1987
Zuletzt geändert am 12.7.2024
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.