Vom 24.5.1968
Neugefasst am 19.2.1987
Zuletzt geändert am 12.7.2024
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.