OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vom 24.5.1968

Neugefasst am 19.2.1987

Zuletzt geändert am 12.7.2024

§ 44

Bindung der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.