OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481)

Neugefasst am 19.2.1987 (BGBl. I S. 602)

Zuletzt geändert am 12.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 234)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1Begriffsbestimmung
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung
§ 8Begehen durch Unterlassen
Dritter Abschnitt
Geldbuße
§ 17Höhe der Geldbuße
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 19Tateinheit
Fünfter Abschnitt
Einziehung von Gegenständen
§ 22Einziehung von Gegenständen
Sechster Abschnitt
Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
§ 29aEinziehung des Wertes von Taterträgen
Siebenter Abschnitt
Verjährung
§ 31Verfolgungsverjährung
Zweiter Teil
Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 35Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 46Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
Dritter Abschnitt
Vorverfahren
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 53Aufgaben der Polizei
IV.
Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 63Beteiligung der Verwaltungsbehörde
Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid
§ 65Allgemeines
Fünfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren
I.
Einspruch
§ 67Form und Frist
II.
Hauptverfahren
§ 71Hauptverhandlung
III.
Rechtsmittel
§ 79Rechtsbeschwerde
Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Strafverfahren
§ 81Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 84Wirkung der Rechtskraft
Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
§ 87Anordnung der Einziehung
Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 89Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Zehnter Abschnitt
Kosten
I.
Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 105Kostenentscheidung
II.
Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 108a
III.
Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
§ 109
IV.
Auslagen des Betroffenen
§ 109a
Elfter Abschnitt
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
§ 110
Zwölfter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 110aElektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Verstöße gegen staatliche Anordnungen
§ 111Falsche Namensangabe
Zweiter Abschnitt
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§ 116Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt
Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 124Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
§ 130
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 131
Vierter Teil
Schlußvorschriften
§ 132Einschränkung von Grundrechten

§ 10

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

§ 11

Irrtum

(1) 1 Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2 Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

§ 12

Verantwortlichkeit

(1) 1 Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. 2 Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.

(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 13

Versuch

(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(3) 1 Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2 Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.

(4) 1 Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. 2 Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen wird.

§ 14

Beteiligung

(1) 1 Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. 2 Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.

(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.

(3) 1 Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. 2 Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

§ 15

Notwehr

(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.

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