LBO

Landesbauordnung

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 5.3.2010 (GBl. 2010, 357, 358, ber. S. 416)

Zuletzt geändert am 20.11.2023 (GBl. S. 422)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
ZWEITER TEIL
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4Bebauung der Grundstücke
DRITTER TEIL
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11Gestaltung
SECHSTER TEIL
Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
§ 34Aufenthaltsräume
SIEBENTER TEIL
Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
§ 41Grundsatz
ACHTER TEIL
Verwaltungsverfahren, Baulasten
§ 49Genehmigungspflichtige Vorhaben
NEUNTER TEIL
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73Rechtsverordnungen

§ 70

Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung

(1) 1 An die Stelle der Baugenehmigung tritt die Zustimmung, wenn

1. der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Kirche Bauherr ist und
2. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung geeigneten Fachkräften seiner Baubehörde übertragen hat.
2 Dies gilt entsprechend für Vorhaben Dritter, die in Erfüllung einer staatlichen Baupflicht vom Land durchgeführt werden.

(2) 1 Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen. 2 Hinsichtlich des Prüfungsumfangs gilt § 52 Abs. 2. 3 § 52 Abs. 3, § 53 Absätze 1 bis 4, § 54 Abs. 1 und 4, § 55 Absatz 1, 2 und 4, §§ 56, 58, 59 Abs. 1 bis 3, §§ 61, 62, 64, 65 sowie § 67 Abs. 5 gelten entsprechend. 4 Die Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind der Baurechtsbehörde zu benennen. 5 Die bautechnische Prüfung sowie Bauüberwachung und Bauabnahmen finden nicht statt.

(3) 1 Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Kenntnisgabe nach § 51 noch einer Zustimmung nach Absatz 1. 2 Sie sind statt dessen der höheren Baurechtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass Entwurf und Ausführung von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 3 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

§ 72

Baulastenverzeichnis

(1) Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).

(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,

1. andere baurechtliche, altlastenrechtliche oder bodenschutzrechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
2. Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.

(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

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