LBO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 5.3.2010

Zuletzt geändert am 13.6.2023

§ 20

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

1Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. 2Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt werden. 3Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Baurechtsbehörde im Einzelfall oder allgemein erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.