LBO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 5.3.2010

Zuletzt geändert am 13.6.2023

§ 31

Leitungsanlagen

1Leitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen brandsicher sein. 2Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird.