§ 27
Tragende Wände und Stützen
(1)
1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.
Sie müssen
1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
3sein.
Satz 2 gilt
1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind oder maßgebliche Lasten eingebaut werden sollen; § 27b Absatz 4 bleibt unberührt,
2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2)
In Kellergeschossen müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
2sein.