LBO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 5.3.2010

Zuletzt geändert am 13.6.2023

§ 16c

Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.