LBO

Landesbauordnung

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 16.3.2026

§ 57

Bauvorbescheid

(1) 1Vor Einreichen des Bauantrags kann der Bauherr elektronisch in Textform beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens elektronisch in Textform erteilt wird (Bauvorbescheid). 2Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

(2) § 53 Absatz 1 bis 4, § 54, § 55 Absatz 1 und 2, § 58 Absatz 1, 2 und 3 sowie § 62 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.