LBO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 5.3.2010

Zuletzt geändert am 13.6.2023

§ 36

Toilettenräume und Bäder

(1) Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben.

(2) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.