LBO

Landesbauordnung

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 16.3.2026

§ 36

Toilettenräume und Bäder

(1) Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben.

(2) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.