LBO

Landesbauordnung

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 5.3.2010

Zuletzt geändert am 18.3.2025

§ 36

Toilettenräume und Bäder

(1) Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben.

(2) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.