LBO

Landesbauordnung

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 5.3.2010 (GBl. 2010, 357, 358, ber. S. 416)

Zuletzt geändert am 20.11.2023 (GBl. S. 422)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
ZWEITER TEIL
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4Bebauung der Grundstücke
DRITTER TEIL
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11Gestaltung
SECHSTER TEIL
Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
§ 34Aufenthaltsräume
SIEBENTER TEIL
Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
§ 41Grundsatz
ACHTER TEIL
Verwaltungsverfahren, Baulasten
§ 49Genehmigungspflichtige Vorhaben
NEUNTER TEIL
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73Rechtsverordnungen

§ 8

Teilung von Grundstücken

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen.

(2) 1 Die geplante Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 ist der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen; § 19 Absatz 1 BauGB gilt entsprechend. 2 Soll bei der Teilung von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 56 entsprechend anzuwenden.

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