KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 4.7.2013 (BGBl. I S. 1981)

Zuletzt geändert am 27.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 438)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 1
Erlaubnis
§ 17Kapitalverwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2
Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
§ 26Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3
Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 39Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Unterabschnitt 4
Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 44Registrierung und Berichtspflichten
Unterabschnitt 5
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
§ 49Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 6
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 53Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
Abschnitt 3
Verwahrstelle
Unterabschnitt 1
Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
§ 68Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
§ 80Beauftragung
Abschnitt 4
Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
§ 91Rechtsform
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
§ 92Sondervermögen
Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
§ 108Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Unterabschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
§ 124Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Abschnitt 5
Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
§ 139Rechtsform
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
§ 140Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 149Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Kapitel 2
Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 162Anlagebedingungen
Unterabschnitt 2
Master-Feeder-Strukturen
§ 171Genehmigung des Feederfonds
Unterabschnitt 3
Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
§ 181Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten
Abschnitt 2
Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
§ 192Zulässige Vermögensgegenstände
Abschnitt 3
Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
§ 214Risikomischung, Arten
Unterabschnitt 2
Gemischte Investmentvermögen
§ 218Gemischte Investmentvermögen
Unterabschnitt 3
Sonstige Investmentvermögen
§ 220Sonstige Investmentvermögen
Unterabschnitt 4
Dach-Hedgefonds
§ 225Dach-Hedgefonds
Unterabschnitt 5
Immobilien-Sondervermögen
§ 230Immobilien-Sondervermögen
Unterabschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermögen
§ 260aInfrastruktur-Sondervermögen
Abschnitt 4
Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 261Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
Kapitel 3
Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
§ 273Anlagebedingungen
Abschnitt 2
Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
§ 278Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
§ 282Anlageobjekte, Anlagegrenzen
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Hedgefonds
§ 283Hedgefonds
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
§ 284Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
Abschnitt 3
Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
§ 285Anlageobjekte
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
§ 287Geltungsbereich
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds
§ 292aEntwicklungsförderungsfonds
Kapitel 4
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
§ 293Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
§ 297Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
Unterabschnitt 3
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 306bPre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
Abschnitt 2
Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 309Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 312Anzeigepflicht
Abschnitt 3
Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
§ 314Untersagung des Vertriebs
Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
§ 316Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
Unterabschnitt 3
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Unterabschnitt 4
Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 336Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Kapitel 5
Europäische Risikokapitalfonds
§ 337Europäische Risikokapitalfonds
Kapitel 6
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
§ 338Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Kapitel 7
Europäische langfristige Investmentfonds
§ 338aEuropäische langfristige Investmentfonds
Kapitel 8
Geldmarktfonds
§ 338bGeldmarktfonds
Kapitel 9
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 338cAnzuwendende Vorschriften
Kapitel 10
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 339Strafvorschriften
Abschnitt 2
Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 343Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2
Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
§ 345Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
Unterabschnitt 3
Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 352aDefinition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW
§ 355Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
Unterabschnitt 5
Sonstige Übergangsvorschriften
§ 356Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 97

Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen

(1) 1 Namensanteilscheine sowie dem jeweiligen Namensanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie blanko indossiert sind. 2 Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen Inhaberanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden Stellen zur Sammelverwahrung anzuvertrauen:

1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
2. einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder
3. einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.

(2) 1 Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. 2 § 799 Absatz 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. 3 Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.

(3) 1 Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. 2 Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

(4) 1 Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. 2 In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

§ 98

Rücknahme von Anteilen, Aussetzung

(1) 1 Jeder Anleger kann mindestens zweimal im Monat verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlagebedingungen festzulegen. 2 Für ein Spezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen erfolgt.

(1a) 1 In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen darf. 2 Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF. 3 Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. 4 Die Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. 5 Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. 6 Die Anlagebedingungen können abweichend von den Sätzen 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.

(1b) 1 In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz 1 beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. 2 Die Beschränkung der Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeitstage dauern. 3 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zu informieren. 4 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 5 Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwendung. 6 § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt.

(2) 1 In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. 2 Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. 3 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. 4 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 5 Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 6 Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwendung.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. 2 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 99

Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts

(1) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2 Die Anlagebedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. 3 Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten. 4 Abweichend von Satz 1 kann für ein Spezialsondervermögen in den Anlagebedingungen auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.

(3) 1 Das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. 2 Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

(4) Wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus einem in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Verwahrstelle das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem Gläubiger, Pfandgläubiger, Pfändungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anlegers zu.

§ 100

Abwicklung des Sondervermögens

(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,

1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über,
2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über.

(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.

(3) 1 Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. 2 Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 3 § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 4 Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 5 Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.

§ 100a

Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens

1 Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie fristgerecht und vollständig im Sinne der §§ 18 bis 20 des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt werden. 2 Für Erwerbsvorgänge im Sinne des Satzes 1 findet die Vorschrift des § 17 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes entsprechende Anwendung. 3 Satz 1 gilt nur, wenn der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,

1. gemäß § 99 Absatz 1 aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 257 oder
2. gemäß § 257 Absatz 4
erloschen ist, und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 100 Absatz 2 abgewickelt und an die Anleger verteilt wird. 4 Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer entfällt rückwirkend für die Grundstücke bzw. die Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften, die von der Verwahrstelle nicht innerhalb von drei Jahren durch einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang veräußert oder übertragen werden. 5 Die Verwahrstelle hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist nach Satz 4 den Verbleib aller inländischen erhaltenen Grundstücke sowie der Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. 6 Wird die Nachweispflicht nach Satz 5 nicht erfüllt, entfällt die Befreiung rückwirkend.

§ 100b

Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

(1) 1 Anstelle der Kündigung des Verwaltungsrechts und Abwicklung des Sondervermögens durch die Verwahrstelle nach den §§ 99 und 100 kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt das Sondervermögen, wenn dieses im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, oder das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen, wenn dieses im Miteigentum der Anleger steht, nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft) übertragen. 2 Die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis zur Verwaltung solcher Arten von Investmentvermögen verfügen. 3 § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4 Die Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen und der Antrag von der übertragenden Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellt wurde. 5 § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für Publikumsinvestmentvermögen die Übertragung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2 Die Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt hat.

(3) 1 Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. 2 Die Übertragung darf bei Publikumssondervermögen frühestens mit Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach Absatz 2 Satz 1 und bei Spezialsondervermögen frühestens mit der Anzeige der Übertragung bei der Bundesanstalt wirksam werden.

(4) Ein Wechsel der Verwahrstelle bedarf bei Publikumssondervermögen der Genehmigung der Bundesanstalt.

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