KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 4.7.2013

Zuletzt geändert am 9.4.2026

Abschnitt 5
Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen

§ 139

Rechtsform

1Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. 2Werden geschlossene inländische Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die §§ 92 bis 97, 99 bis 102, 104 bis 107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie § 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 entsprechend.