KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 4.7.2013

Zuletzt geändert am 4.2.2026

Unterabschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermögen

§ 260a

Infrastruktur-Sondervermögen

Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.