KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 4.7.2013

Zuletzt geändert am 27.12.2024

§ 245

Treuhandverhältnis

Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.