KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 4.7.2013

Zuletzt geändert am 9.4.2026

Abschnitt 3
Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF

§ 285

Anlageobjekte

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)