KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 4.7.2013 (BGBl. I S. 1981)

Zuletzt geändert am 27.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 438)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 1
Erlaubnis
§ 17Kapitalverwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2
Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
§ 26Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3
Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 39Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Unterabschnitt 4
Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 44Registrierung und Berichtspflichten
Unterabschnitt 5
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
§ 49Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 6
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 53Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
Abschnitt 3
Verwahrstelle
Unterabschnitt 1
Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
§ 68Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
§ 80Beauftragung
Abschnitt 4
Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
§ 91Rechtsform
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
§ 92Sondervermögen
Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
§ 108Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Unterabschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
§ 124Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Abschnitt 5
Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
§ 139Rechtsform
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
§ 140Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 149Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Kapitel 2
Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 162Anlagebedingungen
Unterabschnitt 2
Master-Feeder-Strukturen
§ 171Genehmigung des Feederfonds
Unterabschnitt 3
Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
§ 181Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten
Abschnitt 2
Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
§ 192Zulässige Vermögensgegenstände
Abschnitt 3
Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
§ 214Risikomischung, Arten
Unterabschnitt 2
Gemischte Investmentvermögen
§ 218Gemischte Investmentvermögen
Unterabschnitt 3
Sonstige Investmentvermögen
§ 220Sonstige Investmentvermögen
Unterabschnitt 4
Dach-Hedgefonds
§ 225Dach-Hedgefonds
Unterabschnitt 5
Immobilien-Sondervermögen
§ 230Immobilien-Sondervermögen
Unterabschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermögen
§ 260aInfrastruktur-Sondervermögen
Abschnitt 4
Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 261Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
Kapitel 3
Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
§ 273Anlagebedingungen
Abschnitt 2
Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
§ 278Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
§ 282Anlageobjekte, Anlagegrenzen
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Hedgefonds
§ 283Hedgefonds
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
§ 284Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
Abschnitt 3
Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
§ 285Anlageobjekte
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
§ 287Geltungsbereich
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds
§ 292aEntwicklungsförderungsfonds
Kapitel 4
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
§ 293Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
§ 297Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
Unterabschnitt 3
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 306bPre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
Abschnitt 2
Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 309Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 312Anzeigepflicht
Abschnitt 3
Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
§ 314Untersagung des Vertriebs
Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
§ 316Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
Unterabschnitt 3
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Unterabschnitt 4
Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 336Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Kapitel 5
Europäische Risikokapitalfonds
§ 337Europäische Risikokapitalfonds
Kapitel 6
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
§ 338Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Kapitel 7
Europäische langfristige Investmentfonds
§ 338aEuropäische langfristige Investmentfonds
Kapitel 8
Geldmarktfonds
§ 338bGeldmarktfonds
Kapitel 9
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 338cAnzuwendende Vorschriften
Kapitel 10
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 339Strafvorschriften
Abschnitt 2
Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 343Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2
Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
§ 345Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
Unterabschnitt 3
Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 352aDefinition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW
§ 355Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
Unterabschnitt 5
Sonstige Übergangsvorschriften
§ 356Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 22

Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung

(1) Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:

1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25 und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
2. die Angabe der Geschäftsleiter,
3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,
5. die Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,
7. einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen will,
8. Angaben über die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis nach § 37,
9. Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach § 36,
10. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich
a) der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt,
b) der Grundsätze, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leverage anwendet sowie
c) der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,
11. wenn es sich bei dem AIF um einen Feederfonds oder einen Feeder-AIF handelt, Angaben zum Sitz des Masterfonds oder des Master-AIF,
12. die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschaftsverträge aller AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, sowie die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, wenn sie als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung von Publikums-AIF beabsichtigt,
13. Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung der Verwahrstelle nach § 80 für jeden AIF, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und
14. alle in den §§ 165, 269 und 307 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

(2) 1 Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden. 2 Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. 3 Sie hat den Antragsteller über die Verlängerung der Frist nach Satz 2 zu informieren.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt ein Antrag als vollständig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 genannten Angaben und Nachweise eingereicht hat.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der Verwaltung von AIF unter Verwendung der gemäß Absatz 1 Nummer 10 im Erlaubnisantrag beschriebenen Anlagestrategien beginnen, sobald die Erlaubnis erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 9, 12, 13 und 14 genannte Angaben nachgereicht hat.

(5) § 21 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 23

Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft

Einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erlaubnis zu versagen, wenn

1. das Anfangskapital nach § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 25 nicht zur Verfügung stehen;
2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat;
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes nicht haben;
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt;
5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
7. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet;
8. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen, und nicht in der Lage ist, die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen einzuhalten;
9. die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF erbringt, ohne auch die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement zu erbringen;
10. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung erbringt, ohne auch das Risikomanagement zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall;
11. andere als die in den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind.

§ 24

Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) 1 Soll eine Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt werden, die

1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen EU-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, eines Kreditinstituts im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines Versicherungsunternehmens ist, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, oder
2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene EU-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Versicherungsunternehmen kontrollieren,
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.

(2) 1 Auf die Beziehungen zwischen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und Drittstaaten sind die Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2004/39/EG entsprechend anzuwenden. 2 Für diesen Zweck sind die in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Wertpapierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ als „OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ beziehungsweise „OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften“ zu verstehen; der in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Ausdruck „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen“ ist als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu verstehen.

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