KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 4.7.2013

Zuletzt geändert am 9.4.2026

§ 157

Firma

Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung oder eine Übersetzung dieser Bezeichnung enthalten.