Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Vom
16.10.1990
Zuletzt geändert am
11.12.2024
§ 6
Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.