Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Vom
16.10.1990
Zuletzt geändert am
11.12.2024
§ 7
Übermittlung von Unterlagen
Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.