JArbSchUV

Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Vom 16.10.1990

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 5

Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.