Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Vom
16.10.1990
Zuletzt geändert am
11.12.2024
§ 5
Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.