Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Vom
16.10.1990
§ 2
Untersuchungsberechtigungsschein
Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.