GEEV

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Vom 10.8.2017 (BGBl. I S. 3102)

Zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 3138)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Grenzüberschreitende Ausschreibungen
Teil 2
Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 4Ausschreibungen
Abschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 16Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
Abschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
Teil 3
Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
§ 27Zahlungsanspruch
Teil 4
Pönalen
§ 30Pönalen
Teil 5
Die ausschreibende Stelle
§ 32Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
Teil 6
Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
§ 37Geöffnete ausländische Ausschreibungen
Teil 7
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 39Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
Teil 8
Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40Datenübermittlung

§ 29

Ausgleichsmechanismus

1 Für Zahlungen nach § 27, die aufgrund eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nach dieser Verordnung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 13 Absatz 1 erfolgt ist. 2 Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.

Teil 5
Die ausschreibende Stelle

§ 32

Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle

(1) 1 Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur, sofern nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist. 2 In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen werden kann.

(2) Ist nach Absatz 1 die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle, führt diese die Ausschreibungen nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Verfahren durch, soweit in dieser Verordnung oder nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Der Kooperationsstaat muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.

(4) Die ausschreibende Stelle kann einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung unter den in den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen.

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