(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.
(2) 1 Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. 2 Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. 3 Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.
1 Die besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für Bürgerenergiegesellschaften innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets im Rahmen von grenzüberschreitenden Ausschreibungen nur anzuwenden, wenn dies nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt wird. 2 In diesem Fall ist