GEEV

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Vom 10.8.2017

Zuletzt geändert am 21.12.2020

Abschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 22

Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen

(1) Der Höchstwert für Gebote für Solaranlagen richtet sich nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet ist § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgabe der Bundesnetzagentur durch die ausschreibende Stelle übernommen wird.

(3) 1Der Zuschlag für eine Solaranlage erlischt, soweit die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. 2Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen Bieter Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 7 Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle zurückgeben.