Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
Vom 10.8.2017
Zuletzt geändert am 21.12.2020
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.