GEEV

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Vom 10.8.2017 (BGBl. I S. 3102)

Zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 3138)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Grenzüberschreitende Ausschreibungen
Teil 2
Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 4Ausschreibungen
Abschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 16Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
Abschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
Teil 3
Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
§ 27Zahlungsanspruch
Teil 4
Pönalen
§ 30Pönalen
Teil 5
Die ausschreibende Stelle
§ 32Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
Teil 6
Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
§ 37Geöffnete ausländische Ausschreibungen
Teil 7
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 39Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
Teil 8
Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40Datenübermittlung

§ 42

Rechtsschutz

(1) 1 Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. 2 Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 3 Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach dieser Verordnung bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 4 Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(2) 1 Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. 2 Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.

(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inländische ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung verpflichteten inländischen Netzbetreiber sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig, unabhängig davon, ob sich die Anlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates befinden.

§ 43

Übergangsbestimmungen

Für Strom aus Solaranlagen, denen eine Zahlungsberechtigung auf der Grundlage eines Zuschlags, der vor dem 16. August 2017 erteilt worden ist, ausgestellt worden ist oder wird, sind die Bestimmungen der am 15. August 2017 geltenden Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung anzuwenden.

Anlage

(zu § 27 Absatz 1) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen


1. Berechnung der Marktprämie

    1.1
  • Im Sinn dieser Anlage ist:
    • „MPKooperationsstaat“ die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,
    • „AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 20 und 25,
    • „MWKooperationsstaat“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
  • 1.2
  • Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
  • MPKooperationsstaat = AW – MWKooperationsstaat.
  • Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MPKooperationsstaat“ mit dem Wert null festgesetzt.


2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“
bei Strom aus Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie

    2.1
  • Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
  • Als Wert „MWKooperationsstaat“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
    • Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land/Kooperationsstaat“,
    • Solaranlagen der Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“.
  • 2.2
  • Windenergie an Land
  • „MWWind an Land/Kooperationsstaat“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
  • 2.2.1
  • Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
  • 2.2.2
  • Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
  • 2.2.3.
  • Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
  • 2.3
  • Solare Strahlungsenergie
  • „MWSolar/Kooperationsstaat“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWSolar/Kooperationsstaat“ sind die Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms von Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.


3. Veröffentlichung der Berechnung

    3.1
  • Eine vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle muss bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite, auf drei Stellen nach dem Komma gerundet, folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
      a)
    • den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 1 festgelegten Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaates für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
    • b)
    • den Wert „MWWind an Land/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.2,
    • c)
    • den Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.3.
    Die Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung nach § 5 angegeben.
  • 3.2
  • Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1 Satz 2 zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.

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