Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
Vom
10.8.2017
Zuletzt geändert am
21.12.2020
§ 41
Löschung von Daten
Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.