GEEV

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Vom 10.8.2017 (BGBl. I S. 3102)

Zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 3138)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Grenzüberschreitende Ausschreibungen
Teil 2
Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 4Ausschreibungen
Abschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 16Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
Abschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
Teil 3
Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
§ 27Zahlungsanspruch
Teil 4
Pönalen
§ 30Pönalen
Teil 5
Die ausschreibende Stelle
§ 32Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
Teil 6
Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
§ 37Geöffnete ausländische Ausschreibungen
Teil 7
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 39Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
Teil 8
Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40Datenübermittlung

§ 24

Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen

(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn

1. die Solaranlage,
a) falls sie sich im Bundesgebiet befindet, die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,
b) falls sie sich außerhalb des Bundesgebiets befindet,
aa) die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,
bb) die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt, und
cc) weitere Anforderungen für die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen außerhalb des Bundesgebiets, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 oder Nummer 11 bekannt gemacht worden sind, erfüllt,
2. (weggefallen)
3. bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von 20 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht überschritten wird,
4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden sind; hierbei dürfen
a) einer Solaranlage im Bundesgebiet nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Bundesgebiet geplante Solaranlage zugeteilt werden und
b) einer Solaranlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaats nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Staatsgebiet des Kooperationsstaats geplante Solaranlage zugeteilt werden,
5. für die Solaranlagen alle nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit dem Marktstammdatenregister erforderlichen Angaben an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rahmen des Antrags nach § 23 gemeldet werden und
6. mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor der Antragsstellung keine Investitionszuschüsse oder sonstigen Zahlungen für den Strom aus der Solaranlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem eines anderen Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden sind.

(2) 1 Die ausschreibende Stelle teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, dem nach § 27 Absatz 4 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. 2 Der Zahlungsanspruch besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme nach Maßgabe des § 38a Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(3) 1 Für die Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Bundesgebiet oder mit direktem Netzanschluss im Bundesgebiet ist § 38a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet erfolgt durch

1. die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle oder
2. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist; er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise vom Anlagenbetreiber verlangen.
3 Das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlage sind der ausschreibenden Stelle innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitzuteilen.

(4) 1 Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind der Solaranlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. 3 Unberührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.

(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 25

Anzulegender Wert für Solaranlagen

Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.

§ 26

Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen

Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-EnergienGesetzes.

Teil 3
Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung

§ 27

Zahlungsanspruch

(1) 1 Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaates mit einem direktem Netzanschluss zum Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und deren Zuschläge der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Maßgabe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 2 Für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben, einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

1. die §§ 7 bis 17, 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden sind und
2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats, in dessen Staatsgebiet und Gebotszone sich die Solaranlage oder Windenergieanlage an Land befindet, in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.

(3) Anlagenbetreiber nach den Absätzen 1 und 2 dürfen für den Strom aus den Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land keine anderen Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in Anspruch genommen haben.

(4) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 2 besteht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt; im Fall des § 28 Nummer 2 ist der Übertragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der ausländischen Stelle über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung verpflichtet.

(5) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates können über den Zahlungsanspruch auf Marktprämie nach dieser Verordnung hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geltend machen.

§ 28

Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs

Die Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs nach § 27 für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, erfolgt durch

1. die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung oder
2. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4, sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist; hierzu kann der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei Inbetriebnahme der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land und während der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchführen; die Anlagenbetreiber, die ausländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen Netz die Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates angeschlossen sind, müssen ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.

§ 29

Ausgleichsmechanismus

1 Für Zahlungen nach § 27, die aufgrund eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nach dieser Verordnung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 13 Absatz 1 erfolgt ist. 2 Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.

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