GEEV

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Vom 10.8.2017 (BGBl. I S. 3102)

Zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 3138)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Grenzüberschreitende Ausschreibungen
Teil 2
Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 4Ausschreibungen
Abschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 16Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
Abschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
Teil 3
Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
§ 27Zahlungsanspruch
Teil 4
Pönalen
§ 30Pönalen
Teil 5
Die ausschreibende Stelle
§ 32Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
Teil 6
Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
§ 37Geöffnete ausländische Ausschreibungen
Teil 7
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 39Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
Teil 8
Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40Datenübermittlung

§ 9

Erstattungen von Sicherheiten

1 Die ausschreibende Stelle gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, soweit

1. der Bieter
a) sein Gebot zurückgenommen hat,
b) für sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat oder
c) für sein Gebot eine Pönale geleistet hat,
2. der Netzbetreiber für Anlagen im Bundesgebiet oder mit direktem Netzanschluss zum Bundesgebiet oder für Anlagen im Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss zum Bundesgebiet der zuständige Übertragungsnetzbetreiber oder eine andere zuständige ausländische Stelle an die ausschreibende Stelle
a) eine Bestätigung nach § 24 Absatz 3 für eine Solaranlage übermittelt hat oder
b) eine Bestätigung nach § 13 der Marktstammdatenverordnung oder eine andere in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegte Bestätigung für eine Windenergieanlage an Land übermittelt hat.
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die ausschreibende Stelle die Sicherheit in voller Höhe.

§ 10

Ausschluss von Geboten

(1) 1 Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1. die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6, 7 Absatz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die Formatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 nicht vollständig eingehalten wurden,
2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, nicht vollständig geleistet worden sind,
3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung festgelegten Höchstwert überschreitet,
4. für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits ein Zuschlag in einer nationalen oder grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt worden ist und der Zuschlag zum Gebotstermin noch wirksam ist,
5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
2 Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin diesem Gebot eine Sicherheit oder eine Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) 1 Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Windenergieanlage an Land oder Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und

1. auf den angegebenen Flurstücken bereits eine Windenenergieanlage an Land oder eine Solaranlage in Betrieb genommen worden ist oder
2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Solaranlagen oder Windenergieanlage an Land weitere Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land zugebaut werden sollen und hierfür Gebote abgegeben werden.

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