(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
(2) 1 Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2 Die Zulage beträgt:
Minentaucheinsätzen angeordnet ist | 392 Euro monatlich, |
im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). 2 Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.
(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie
(3) 1 Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 564 Euro monatlich, |
2. | sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, | 432 Euro monatlich, |
3. | Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres | 372 Euro monatlich, |
4. | sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter | 294 Euro monatlich, |
5. | Lufttransportbegleiter | 180 Euro monatlich, |
6. | Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 168 Euro monatlich, |
7. | Angehörige der Sondergruppe | 138 Euro monatlich. |
Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. 2 § 19 ist nicht anzuwenden.
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich
(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 396 Euro monatlich, |
2. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen | 270 Euro monatlich. |
(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt.
(1) 1 Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 214,75 Euro monatlich, |
b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 143,16 Euro monatlich. |
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
(1) 1 Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). 2 Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.
(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.
(3) 1 Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. 2 Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
(4) Die Höhe der Zulage beträgt 161,06 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 48,31 Euro monatlich.
(5) 1 Die Fallschirmspringerzulage wird neben
(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.
(2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.
(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.
(4) 1 Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält
(5) Die Zulage nach Absatz 4 beträgt:
Belastungswert (Gruppe) | Personal nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 | Personal nach Absatz 4 Nummer 3 |
mehr als 1 000 (Gruppe I) | 114,53 Euro | 42,95 Euro |
mehr als 2 000 (Gruppe II) | 143,16 Euro | 57,26 Euro |
mehr als 4 500 (Gruppe III) | 171,79 Euro | 71,58 Euro |
mehr als 7 000 (Gruppe IV) | 200,42 Euro | 85,90 Euro |
Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.
(6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.