EZulV

Erschwerniszulagenverordnung

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Vom 26.4.1976

Neugefasst am 3.12.1998

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 5

Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.