EZulV

Erschwerniszulagenverordnung

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Vom 26.4.1976

Neugefasst am 3.12.1998

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Abschnitt 3
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 17a

Allgemeine Voraussetzungen

Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
2Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.