EZulV

Erschwerniszulagenverordnung

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Vom 26.4.1976

Neugefasst am 3.12.1998

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 13

Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern2,14 Euro,
von mehr als 50 Metern3,58 Euro,
von mehr als 100 Metern5,73 Euro,
von mehr als 200 Metern9,31 Euro,
von mehr als 300 Metern12,88 Euro.


Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Meternum 0,71 Euro,
von mehr als 100 Meternum 1,43 Euro,
von mehr als 200 Meternum 2,14 Euro,
von mehr als 300 Meternum 2,87 Euro.


Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1.Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen
  1,43 Euro,
2.Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen
  2,14 Euro,
3.Errichten oder Abbrechen
  2,87 Euro.


Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.