Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Vom
26.4.1976
Neugefasst am
3.12.1998
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 14
Berechnung der Zulage
Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.