EZulV

Erschwerniszulagenverordnung

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Vom 26.4.1976

Neugefasst am 3.12.1998

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Titel 5
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse

§ 16

Zulage für Klimaerprobung

1Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. 2Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1 400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,87 Euro täglich. 3Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1 600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,71 Euro täglich.