EZulV

Erschwerniszulagenverordnung

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Vom 26.4.1976 (BGBl. I S. 1101)

Neugefasst am 3.12.1998 (BGBl. I S. 3497)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 414)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3Allgemeine Voraussetzungen
Titel 2
Zulage für Tauchertätigkeit
§ 7Allgemeine Voraussetzungen
Titel 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 12Allgemeine Voraussetzungen
Titel 5
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
§ 16Zulage für Klimaerprobung
Abschnitt 3
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17aAllgemeine Voraussetzungen
Abschnitt 4
Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 18Entstehen des Anspruchs

§ 2a

Teilzeitbeschäftigung

1 Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2 Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. 3 Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

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