Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Vom
26.4.1976
Neugefasst am
3.12.1998
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 2
Ausschluss einer Erschwerniszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.