Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Vom
18.3.1971
Neugefasst am
21.9.1984
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 50
Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.